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Die Bewährungshilfe


Resozialisierung, Betreuung, Beratung

Ein sozialer Dienst in der Justiz

Die Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk Verden:
Zuständigkeiten, Ansprechpartner, Bürozeiten...

Was ist Bewährungshilfe?

Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen und Bürger übernimmt. Sie wird von hauptamtlichen Fachkräften, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern ausgeübt. In Ausnahmefällen kann sie auch ehrenamtlich erfolgen.

Wer sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer?

Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz. Organisatorisch sind sie den Landgerichten zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt dem jeweiligen Gericht. Sie haben einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer Fachhochschule absolviert und die staatliche Anerkennung erlangt. In Niedersachsen gibt es rund 250 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, die im Durchschnitt jeweils ca. 65 Probandinnen und Probanden betreuen. Das Gericht trifft die Entscheidung, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer beigeordnet wird. Bei Jugendlichen erfolgt zwangsläufig eine Beiordnung. Die Bewährungsaufsicht führt die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.
Die Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Sie richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag und nach dem Betreuungs- und Beratungsbedarf der Probandinnen und Probanden.

§ 56 d Abs. 3 Strafgesetzbuch

Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbietungen oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.

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Welche Aufgaben hat die Bewährungshilfe?

Zu den Aufgaben gehören einerseits Beratung und Betreuung der Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen; andererseits Überwachung (und Kontrolle) der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen. Das Gericht wird über den Bewährungsverlauf unterrichtet.

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Hilfs- und Betreuungsangebote

Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Bedarf der zu betreuenden Person und an dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe". Angeboten werden zum Beispiel:

  • Motivation zur aktiven Mitarbeit;

  • Informationen und Beratung
    bezüglich des Bewährungsverfahrens (z.B. Anträge auf gerichtlichtliche Maßnahmen wie: Verkürzung der Bewährungs- oder Unterstellungszeit, Änderung von Auflagen und Weisungen, Wechsel von Bewährungs-helferin oder Bewährungshelfer, richterliche Anhörung usw.);
  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen
    bei persönlichen, finanziellen und anderen Problemen;
    im Umgang mit Behörden (z.B. Arbeitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt usw.);
  • Informationen über und Vermittlung an
    Beratungsstellen (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung, Ehe- und Erziehungsberatung usw.);
  • Informationen über
    therapeutische Einrichtungen.

Die Bewährungshilfe bietet keine finanzielle Hilfe. Bei Arbeitsplatz- und Wohnungsbeschaffung kann sie lediglich beraten und vermitteln.

§ 24 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz

Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat in der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

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Kontroll- und Überwachungsfunktionen

Die Kontroll- und Überwachungsfunktionen gehören zum gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe und beinhalten:

  • Überwachen der Einhaltung von Auflagen und Weisungen, die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind;
  • Erstellen von Berichten an das aufsichtsführende Gericht über den Bewährungsverlauf und die Lebensführung (z.B. Wohnsituation, Arbeit/Ausbildung usw.);
  • Mitteilung an das Gericht über bekannt gewordene Straftaten;
  • Dokumentation des Bewährungsverlaufs in einer Akte. Es werden die Durchschriften der Berichte an das Gericht sowie sonstiger Schriftwechsel in der Bewährungszeit und Vermerke über Zusammentreffen festgehalten.
  • Das zuständige Gericht kann jederzeit Informationen über den Bewährungsverlauf einholen.

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Wie arbeitet die Bewährungshilfe?

Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten durch gezielte fachliche Unterstützung. Eigenverantwortliches Handeln und gesellschaftliche Integration werden gefördert. Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht.
Sie unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden.
Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden.
Nach Möglichkeit werden Berichtsinhalte und Dokumentationen mit den Betroffenen besprochen.
Ein Wechsel der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers ist unter Umständen möglich. Darüber entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag. Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten.

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Was wird erwartet?

Es wird Bereitschaft zur Mitarbeit erwartet. Dazu gehören beispielsweise:

  • Mitteilung über alle Veränderungen, die für die Bewährung relevant sind (z.B. Adressänderung, Wechsel der Arbeitsstelle usw.)
  • Einhaltung von getroffenen Terminen und Absprachen.

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Wann endet die Zusammenarbeit?

Die Zusammenarbeit ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach der Unterstellungszeit, die im Bewährungsbeschluss festgelegt ist und häufig der Bewährungszeit entspricht. Die Unterstellungszeit kann verkürzt oder bis (längstens) zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert werden. Auch die Bewährungszeit kann verkürzt oder verlängert werden.

Die Bewährung endet durch Straferlass, wenn:

  • keine neuen Strafsachen in der Bewährungszeit vorgefallen sind (kein neues Ermittlungsverfahren, keine neue Anklage oder Verurteilung);

  • Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss erfüllt sind.

Die Bewährung kann durch Widerruf enden, wenn:

  • neue Straftaten verübt worden sind;

  • gegen Auflagen und Weisungen verstoßen worden ist.

  • Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, zusätzliche Auflagen und Weisungen zu erteilen und/oder die Bewährungszeit zu verlängern.

  • Anträge auf gerichtliche Maßnahmen, wie Verkürzung der Bewährungszeit, Änderungen der Auflagen und Weisungen , können jederzeit bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
    Sinnvoll ist es, entsprechende Anträge vorher mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu besprechen.

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Anschriften und Hinweise

Ein Großteil der Informationen sind entnommen der Broschüre "Bewährungshilfe in Niedersachsen - Resozialisierung, Betreuung, Beratung. Ein sozialer Dienst in der Justiz." Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium, Hannover.

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