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Informationen zur Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht hat Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose nach Verbüßung der Strafhaft oder dem Ende einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie einer Entziehungsanstalt, eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit zu geben und zu überwachen.

Die Führungsaufsicht wurde 1975 eingeführt und löste die rechtsstaatlich als bedenklich angesehene Polizeiaufsicht ab. Der Bewährungshilfe verwandt, soll sie den Gedanken der Resozialisierung Rechnung tragen, aber mit ihren erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern und insbesondere relevante negative Sozialentwicklung rechtzeitig feststellen sowie erforderliche Maßnahmen zur Abwehrhilfe ergreifen. Der Erfolg der Führungsaufsicht hängt ganz wesentlich von der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, aber auch mit dem aufsichtsführenden Gericht ab.

Die Führungsaufsichtsstellen sind dem jeweiligen Landgericht zugeordnet. Die Leitung der Aufsichtsstelle hat die Befähigung zum Richteramt. Die Betreuung unter Führungsaufsicht stehender Personen wird von staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) wahrgenommen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Führungsaufsicht ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Jugendgerichtsgesetz sowie dem Betäubungsmittelgesetz und der Strafprozessordnung.


Im Rahmen der Führungsaufsicht sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:

1. Führungsaufsicht nach Strafverbüßung

  1. bestimmte rückfallträchtige Delikte (§ 68 Abs. 1 StGB) - im Urteil angeordnet und bei bestimmten Delikten
  2. nach Vollverbüßung einer 2-jährigen Freiheitsstrafe (§ 68 f StGB)
  3. Erledigung der Maßregel - Unterbringung wegen Aussichtslosigkeit in eine Entziehungsanstalt (§ 67 d Abs. 5 StGB)

2. Führungsaufsicht bei freiheitsentziehenden Maßregeln (§§ 63, 64 StGB)

  1. nach Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67 b Abs. 2 und § 67 c Abs. 1 StGB)
  2. nach Fristablauf bei einer erstmaligen Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67 d IV StGB)

Hinzu kommt der erweitere Personenkreis, der aufgrund des seit 01.04.98 bestehenden Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, wie z.B. lebenslängliche Führungsaufsicht und die Möglichkeit, unter zwei Jahren bei bestimmten Delikten Führungsaufsicht anzuordnen.

Die Aufgaben der Führungsaufsicht können nur durch eine intensive Zusammenarbeit als notwendige Nahtstelle und multidisziplinare Ergänzung zwischen Strafrechtspflege, Sozialarbeit, Vollzug, psychiatrischen Einrichtungen und anderen Fachdisziplinen durchgeführt werden. Zugleich ist Lebenshilfe für die Klienten und der Schutzanspruch der Allgemeinheit erforderlich.

Führungsaufsichtsstelle

bei dem Landgericht Verden

Telefon 04231 18-947

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